Fax-Mailings - gesetzliche Regelung
In einer Zeit zunehmender digitaler Kommunikation wird das Fax oft unterschätzt – dabei bietet es gerade im Vergleich zur ungesicherten E-Mail entscheidende Vorteile, wenn es auf Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit ankommt. Ein Fax geht weder in der Mail-Flut unter, noch bleibt es im Spam-Filter hängen.
Beim Einsatz eines Fax-Mailing als Werbemedium allerdings gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die man einhalten sollte.
Einverständnis ist Pflicht
Für ein Fax-Mailing mit Werbung ist in Deutschland nach § 7 UWG das Einverständnis des Empfängers notwendig. Zudem muss dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Basistarifen (also Übermittlung ohne die Anwahl kostenpflichtiger Servicerufnummern) aus dem Verteiler zu streichen. Prüfen Sie also vor dem Fax-Versand, ob es sich um Werbung handelt und wenn ja, ob das Einverständnis des Empfängers vorliegt. Um das Fax-Mailing als günstiges und aufmerksamkreisstarkes Werbemedium zu verwenden, ist es sinnvoll, das Einverständnis vieler Teilnehmer Ihrer Zielgruppe einzuholen.
Eine Ausnahme ist die Bestandskundenwerbung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die auch ohne explizites Einverständnis erlaubt.


Sonderfall: Bestandskunden
Fax-Werbung an Bestandskunden ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig.
Allerdings nur bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung und nur, wenn der Kunde die Faxnummer Ihnen gegenüber selbst angegeben hat. Sie dürfen die Fax-Nummer nicht aus anderen Quellen beziehen.
Die Werbung darf nur für gleiche / ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen von Ihnen selbst erfolgen - bzw. für Zubehör / Zusatzleistungen zum bereits erworbenen Produkt.
Voraussetzungen
- Bestehende Kundenbeziehung zwischen Absender und Empfänger
- Faxnummer vom Kunden selbst erhalten
- Werbung nur für eigene ähnliche Waren, Leistungen bzw. Zubehör

Widerruf / Austragung
Wichtig ist, dass der Empfänger / Kunde darauf hingewiesen wird, dass er dem Erhalt jederzeit widersprechen kann. Zudem muss dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Basistarifen (also Übermittlung ohne die Anwahl kostenpflichtiger Servicerufnummern) aus dem Verteiler zu streichen. Integrieren Sie diese Möglichkeit z.B. mit einem einfachen "Ankreuzfeld" und der Angabe einer Rückfaxnummer auf Ihren Faxen.
Und selbstverständlich: sobald ein Empfänger dem Erhalt widersprochen hat, müssen Sie ihn zuverlässig und dauerhaft aus allen Ihren Mailinglisten entfernen.
Wichtig: Gehen Sie besonders sorgfältig mit Abmeldungen um. Austragungen des Empfängers müssen immer respektiert werden. Stellen Sie sicher, dass keine weitere Faxe mehr an die betroffene Faxnummer gesandt werden.
Rechtssicherheit des Faxes
Ein Fax gilt in vielen Fällen als schriftlicher Nachweis, insbesondere dann, wenn es ein Sendeprotokoll mit "OK"-Vermerk gibt.
Wenn es um fristwahrende Schriftsätze wie Kündigungen, Mahnungen, Widerrufe geht, ist das Fax ein zulässiger Kommunikationsweg - sofern nicht rechtlich die Schriftform vorgeschrieben ist (wie bspw. bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen).
Die Beweiskraft eines Faxes (ggf. sogar mit Unterschrift) ist dabei deutlich höher als die einer normalen E-Mail, da Verfälschungen deutlich aufwendiger wären.
Sofern für die Übermittlung von Dokumenten allerdings die Schriftform vorausetzt wird, wie beispielweise bei der Kündigung von Mietverhältnissen, ist ein Fax nicht ausreichend.
Fazit
Fax-Werbung ist ein schnelles, kostengünstiges und aufmerksamkeiststarkes Medium, um Ihre Zielgruppe zu erreichen. Voraussetzung dafür ist immer das Einverständnis des Empfängers bzw. eine bestehende Kundenbeziehung unter gewissen Voraussetzungen. Das ist nicht nur rechtlich einwandfrei - es vermeidet auch unnötige Arbeit mit verärgerten Empfängern und ein schlechtes Image.
Alle Angaben ohne Gewähr!
